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Deutschland ist einerseits ein weltanschaulich neutraler Staat, der andererseits die Weltanschauungen als individuelle Überzeugungen und als Gemeinschaften wohlwollend fördert - insbesondere wenn sie sich positiv in die Gesellschaft einbringen. Eine Art "weltanschauungszugewandter Laizismus" also.
Zugleich herrscht weithin die Annahme vor, aus der weltanschaulichen Neutralität des Staates folge als Konsequenz eine Pflicht für Vertreter des Staates, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung nicht zu bekunden. Damit fallen dann in vielen Bundesländern insbesondere das Kopftuch und der Schleier muslimischer Frauen unter ein Veto, manchmal wird außerdem der gebotene Gleichbehandlungsgrundsatz angewandt und ebenso die Kreuze der Christen, die Kippas der Juden usw. verboten.
Persönlich bin ich jedoch gerade als Baptist überzeugt, daß diese Verpflichtung zu weit geht.
Selbstverständlich sind gerade Vertreter des Staates verpflichtet, alle Menschen ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung gleich zu behandeln. Sie sind in ihren Handlugnen zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet und dürfen niemanden aufgrund seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft bevorzugen oder benachteiligen.
Dieser Punkte steht außer Zweifel - und ich befürchte, daß hier noch vieles im Argen liegt. Die gebotene Neutralität wird nicht immer in dem Maße umgesetzt, wie es erforderlich wäre.
Vor allem gilt oftmals nicht die Unschuldsvermutung, sondern bestimmten Gemeinschaften und deren vermeintlichen und tatsächlichen Anhängern werden gewissermaßen bedenkliche oder üble Gesinnungen unterstellt - man denke hier nur an verschleierte Muslimas oder auch an evangelikale Christen wie auch orthodoxe Juden bzw. Zionisten.
An diesem Punkt besteht durchaus noch Optimierungsbedarf.
Meiner Überzeugung nach aber geht die Umsetzung der weltanschaulichen Neutralität staatlicher Beschäftigter und Vertreter des Staates dort zu weit, wo man sie zwingt, auf Bekundungen ihrer Weltanschauung oder ihres Glaubens zu verzichten, wo der Staat gewissermaßen ein atheistisches Image pflegt.
Das widerspricht dem Auftrag, ja, der Verpflichtung des weltanschaulich neutralen Staates, im Hinblick auf weltanschauliche und religiöse Überzeugungen und Gemeinschaften eine bewahrende und fördernde Rolle einzunehmen.
Der Staat darf und soll zeigen, daß er sich zur weltanschaulichen und religiösen Vielfalt in unserem Land bekennt,. daß er sie bewahrt und fördert. Dazu gehört auch, daß er im Hinblick auf die Angehörigen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die Unschuldsvermutung gelten läßt und niemand aufgrund mutmaßlicher übler Gesinnung durch Verbote und Einschränkungen benachteiligt wird.
An dieser Stelle muß der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten - wenn ich etwa den Schleier als ""dauernd sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung" verbiete, dann muß das auch für alle anderen dauernd sichtbaren Zeichen dser Zugehörigkeit zu einer Glaubensrichtung gelten.
Verbote dürfen nur Einzelfallentscheidungen sein, die zudem nur dort greifen, wo als objektiv gedachte Rechtsgüter verletzt werden.
Auch im Hinblick auf das sittliche Empfinden sind Verbote mehr als problematisch. Allenfalls ein rechtlich mißbilligtes sittliches Verhalten kann zu einem Verbot führen, wenn es mit der möglicherweise zu untersagenden religiösen oder weltanschaulichen Bekundung in Zusammenhang steht.
In jedem Fall kann das Recht auf freie und ungestörte Ausübung der Religion im Zusammenspiel mit der Pflicht von Vertretern des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität nur und ausschließlich bedeuten, daß sie in ihrem Handeln keinen Dritten aufgrund seiner vermeintlichen oder tatsächlichen (Nicht-) Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen. Religiöse oder weltanschauliche Bekundungen seitens der Vertreter des Staates dürfen aber weder verboten noch verlangt werden. Einschränkungen sind allein dort möglich, wo ansonsten als objektiv gedachte Rechtsgüter verletzt werden - keinesfalls können sittliche Empfindungen Dritter dazu führen.
Der Staat hat jedem seiner Vertreter unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Freiheit zu gewähren, seinen Glauben zu bekunden (einschließlich der negativen Religionsfreiheit).
Nur so kann unser Staat einerseits seine weltanschauliche Neutralität verwirklichen, andererseits seiner Verpflichtung nachkommen, Religionen und Weltanschauungen wohlwollend zu fördern.
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