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Das CDU-geführte hessische Innenministerium bereitet Medienberichten zufolge einen Erlaß vor, der Beamtinnen und Angestellten im öffentlichen Dienst das Tragen eines Schleiers verbietet (siehe z.B. beim "Hessen Tageblatt").
Da der Erlaß das Verbot mit dem Hinweis auf die Verpflichtung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität begründet, müßte dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend auch jedes andere "dauernd sichtbare Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung" verboten werden. Damit wären etwa auch Kreuze der Christen, die Kippas der Juden und die Kopftücher muslimischer Frauen usw. von dem Verbot betroffen.
Darüber hinaus stellt das hessische Innenministerium die "im westlichen Kulturkreis gewohnte Kommunikation" über das Recht auf freie und ungestörte Ausübung der Religion - und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf den Kopf.
[Update] Aus rechtlicher Sicht hätte der Erlaß übrigens keinen Einfluß etwa auf die Stadtverwaltung in Frankfurt, wo derzeit über die Verschleierung am Arbeitsplatz gestritten wird; denn Frankfurt verwaltet sich als Kommune selbst. Allerdings könnte die Stadt den Erlaß des Innenministers übernehmen.
Der hessische Innenminister Boris Rhein (CDU) sieht sich mit seinem Erlaß im Recht, könne die Verschleierung doch "auch als Zeichen einer Haltung gegen die Werte der westlichen Welt" verstanden werden. Damit aber [hier geht diese Nachricht nun in einen Kommentar über den Vorfall über] wird der Erlaß endgültig zur Farce, wenn eine Vermutung übler Gesinnung nicht nur an die Stelle der Unschuldsvermutung tritt, sondern auch zur Grundlage für ein Verbot wird, das tief in die von der Verfassung garantierte und vom Staat zu schützende Religionsfreiheit eingreift.
Rhein führt nicht nur ein Gesinnungsrecht ein, sondern schafft zugleich die Unschuldsvermutung ab - und das mitten im Bereich der Menschenrechte, zu deren Schutz besondere Anstrengungen von Politikern, zumal in Regierungsverantwortung, erwartet werden dürfen.
Den oben bereits angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz will Rhein offenbar nicht gelten lassen; sein Erlaß soll nur die " Burka" aus dem öffentlichen Dienst verbannen. Rechtlich steht dieses Ansinnen auf wackligen Füßen und wird hoffentlich von Verfassungsrichtern einkassiert werden. Immerhin spricht Rhein ja selbst von "dauernd sichtbaren Zeichen" der Religionszugehörigkeit. Das ist sehr allgemein gehalten - und kann dann auch nur ganz allgemein umgesetzt werden. Ein Verbot allein des Schleiers kann Rhein damit nicht begründen. Eine vermutete üble Gesinnung der verschleierten Personen als Grundlage eines Burkaverbotes führt ein Gesinnungsstrafrecht ein, das mehr als problematisch ist.
Als verbotswürdig kann meiner Überzeugung nach ohnehin nicht gelten, was sittliches Empfinden verletzt, sondern was als objektiv gedachte Rechtsgüter verletzt. Wenn sittliches Empfinden Verbote zu begründen vermag, ohne daß Rechtsgüter verletzt werden, macht unsere Gesellschaft einen großen Schritt zurück. Mittelalterlich mutet dann gewiß nicht der Schleier an, sondern eine solche Verbotsauffassung.
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