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Bundestag: Stellungnahmen zum Burkaverbot im Menschenrechtsausschuss PDF Drucken E-Mail
Burkaverbot - News
Geschrieben von: Michael Molthagen   
Donnerstag, den 04. November 2010 um 13:35 Uhr

Auf der Home Page des  Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages liegen mittlerweile die Stellungnahmen der Experten zum Thema Religionsfreiheit und europäische Identität vor.

Die Experten haben sich auch zum Thema Burkaverbot geäußert ("Wo liegen die Grenzen für die freie Ausübung der Religions- und Glaubensfreiheit in Europa und wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang die derzeitigen Diskussionen sowie Maßnahmen über die Einschränkungen der Religionsfreiheit (Verbot des Baus von Minaretten in der Schweiz, Verbot der Burka in Belgien, Billigung des Burkaverbots am 14. September 2010 durch den französischen Senat etc.)?").

Prof. Thomas Schirrmacher - der Evangelikale unter den Fachleuten - äußert sich in seiner Stellungnahme nicht für oder gegen ein Burkaverbot.

Prof. Ursula Spuler-Stegemann schreibt in ihrer Stellungnahme: "Die Vollverschleierung, die die Persönlichkeit der Frau für 'den Anderen' unkenntlich macht, ist generell zu verbieten, gleichgültig ob sie freiwillig oder aufgezwungen und ob sie nur ganz wenigen oder von vielen Frauen getragen wird. Sie verletzt ihre Menschenwürde und demonstriert gleichzeitig ein hochproblematisches Männerbild".

Prof. Heiner Bielefeldt schreibt in seiner Stellungnahme: "Die Schwierigkeiten in der Debatte um die Burka rühren vor allem daher, dass dabei nicht nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte, sondern auch unterschiedliche empirische Einschätzungen aufeinander stoßen. Letztere betreffen vor allem die im Einzelnen oft schwer entscheidbare Frage, ob die betroffenen Frauen die Burka freiwillig tragen oder ob sie dazu gezwungen werden. Geht man von einer freiwilligen Handlung aus, die womöglich Ausdruck religiöser Überzeugung ist, lassen sich Verbotsnormen im allgemeinen öffentlichen Raum kaum rechtfertigen. (...) Geht man hingegen davon aus, dass die betroffenen Frauen zum Tragen der Burka gezwungen werden, stellt sich die Frage, ob strafrechtlich bewehrte Verbotsnormen wirklich geeignet sind, hier Abhilfe zu schaffen oder ob sie nicht faktisch dazu beitragen, den Bewegungsspielraum der betroffenen Frauen weiter einzuengen. Statt dem Phänomen der Gesichtsverschleierung mit strafrechtlichen Mitteln zu begegnen, wäre es sinnvoller, andere Wege einzuschlagen und im Übrigen dafür Sorge zu tragen, dass das Thema nicht zur populistischen Stimmungsmache missbraucht wird."

Prof. Mathias Rohe schreibt in seiner Stellungnahme: "Ein Verbot gesichtsverhüllender, religiös orientierter Kleidung wie Burka oder Niqab lässt sich meines Erachtens nicht ganz allgemein, sondern nur mit spezifischen Begründungen durchsetzen. Klar muss dabei sein, dass es nur um ein freiwillig getragenes Kleidungsstück gehen kann; entsprechender Zwang ist bereits jetzt strafrechtlich und auf andere Weise erfassbar. Ein dauerhafter oder zeitweiliger Verzicht auf diese Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit kann sicherlich dort verlangt werden, wo Sicherheitsbelange dies gebieten (z.B. bei Kontrollen oder bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr), sowie dort, wo die Möglichkeit der Kommunikation auch auf nonverbaler Ebene unerlässliche Grundlage ist, beispielsweise in Schulen oder Universitäten. Das gelegentlich vorgetragene Argument, schon das Tragen eines solchen Kleidungsstückes sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde, ist aus juristischer Sicht kaum tragfähig. Zwar ist das mit dieser Kleidung verbundene Männer- und Frauenbild in hohem Maße fragwürdig und verträgt sich nicht mit dem europäischen Konsens im Umgang der Menschen miteinander. Nicht alles, was unerwünscht ist, kann aber sogleich verboten werden. Das wäre nur dann anders, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass solche Kleidungsstücke gar nicht freiwillig getragen werden können, weil man sich nicht vorstellen kann, dass Frauen sich zu  dergleichen entschließen. Nun scheint es aber gerade unter Konvertitinnen zum Islam eine größere Zahl der insgesamt sehr überschaubaren Anzahl von Trägerinnen zu geben, die sich für solche Kleidung entscheiden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass hier keine freiwillige Entscheidung getroffen wurde. Die Menschenwürde aber gegen die potentielle Trägerin dieses Grundrechts in Stellung zu bringen ist rechtsdogmatisch wie inhaltlich fragwürdig. Hinzu treten Praktikabilitätsargumente: Wie sollen Sanktionen konkret durchgesetzt werden? Wie vermeidet man Solidarisierungseffekte? Wie soll man dem zu erwartenden Protest der gehobenen Hotel- und Geschäftswelt z.B. einer süddeutschen Millionenstadt umgehen, die mit den wohlhabenden Niqab-Trägerinnen von der Arabischen Halbinsel ihre wohl lukrativste Kundschaft  verlieren würde?"

Prof. Rosemarie Will schließlich schreibt in ihrer Stellungnahme: "Beim Burkaerbot muss zwischen Amtsträgerinnen und privaten Trägerinnen im öffentlichen Raum unterschieden werden. Wegen der sich aus der Religionsfreiheit ergebenen staatlichen Neutralitätspflicht ist ein solches Verbot zu rechtfertigen. Bei der Entscheidung gegenüber privaten Trägerinnen gilt das, was auch für Lösung anderer Konflikte der Religionsfreiheit mit entgegenstehenden Verfassungswerten gilt (...)." Weiterhin sieht Will die Religionsfreiheit dort beschränkt, wo ein Handeln nicht von der Religion bzw. Weltanschauung "geboten", sondern "lediglich erlaubt" ist, "das man also sowohl tun als auch lassen kann".

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 04. November 2010 um 13:38 Uhr
 

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