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Ende Juli hat der UN-Menschenrechtsausschuß eine aktuelle juristische Auslegung betreffend Artikel 19 - Meinungsfreiheit - des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte veröffentlicht ("General Comment No. 34", Bericht hier und engl. Dokument hier).
Im Hinblick auf die Burkadebatte ist von Bedeutung, daß "Kleidung" ausdrücklich unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt wird: "Paragraph 2 protects all forms of expression and the means of their dissemination. Such forms include spoken, written and sign language and such non-verbal expression as images and objects of art. Means of expression include books, newspapers, pamphlets, posters, banners, dress and legal submissions". Dies beinhaltet natürlich auch die Verschleierung muslimischer Frauen - vom Kopftuch bis hin zum Gesichtsschleier.
Einschränkungen der Meinungsfreiheit - und damit der Kleidung - sind grundsätzlich nur zulässig, soweit es für "die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit" erforderlich ist (Art. 19 Abs. 3). Darüber hinaus ist auch zu beachten, daß "Kriegspropaganda" ebenso untersagt ist wie "jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird" (Art. 20).
Wer also ein Burkaverbot befürwortet, muß glaubhaft darlegen können, daß die Verschleierung muslimischer Frauen erheblich...
... so daß nur ein Verbot geeignet ist, Recht, Moral und Sitte im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewährleisten - und das zudem ohne Verletzung der Religionsfreiheit (die laut Artikel 18 des Internationalenen Paktes über bürgerliche und politische Rechte nur eingeschränkt werden darf, wenn es "zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich" ist).
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