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Darf man Besucherinnen eines Hauses oder einer öffentlichen Einrichtung über das Hausrecht das Tragen eines Kopftuches oder eines Schleiers verbieten?
In privaten Einrichtungen darf jeder hierzu Berechtigte (Haus- oder Wohnungsinhaber oder dessen Vertreter) über das Hausrecht das Betreten der betreffenden Örtlichkeit usw. verbieten. So darf im privaten Rahmen nicht nur einer Kopftuch oder Schleietr tragenden Frau der Zutritt verwehrt werden, sondern etwa auch Frauen, die beispielsweise Miniröcke, Stiletto-Absätze, Badekleidung usw. tragen. Hierzu muß freilich keine Begründung gegeben werden.
In öffentlichen Einrichtungen kann es jedoch nicht grundsätzlich über das Hausrecht untersagt werden, daß Kopftuch oder Schleier tragende Frauen beispielsweise ein Museum, ein Rathaus, ein Amt oder eine Behörde betreten.
Nur wenn ein konkreter Verdacht auf das Begehen einer Straftat besteht oder wenn konkrete Sicherheitsgründe benannt werden können, darf per Hausrecht ein Kopftuch- oder Burkaverbot erlassen werden.
In der Regel kann man jedoch nur darauf bestehen, daß die verschleierte Person freiwillig den Schleier kurz lüftet, um die Identität etwa einer Mutter, die die Schule oder den Kindergarten ihres Kindes betritt, um dieses beispielsweise abzuholen, festzustellen. Ist dies geschehen und damit ein konkreter Verdacht oder eine konkrete Gefährdung der Sicherheits nicht länger gegeben, besteht für ein Verbot in der Regel kein Anlaß mehr.
Das Vermummungsverbot, von dem in diesem Zusammenhang immer wieder die Rede ist, gilt nur im Bereich des Versammlungsgesetzes - und ist auch dort nicht ohne Einschränkungen, vor allem bei religiösen Prozessionen. Auch hat die Polizei einen Ermessensspielraum, der nachträglich gerichtlich überprüft werden muß. Außerdem muß der Schleier nicht nur zur Vermummung geeignet, sondern vor allem auch den Umständen nach darauf gerichtet sein, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Auch in Bezug auf die Identitätsfeststellung von Personen gibt es Einschränkungen, die ein damit begründetes Verbot der Verschleierung erheblich einschränken. Man ist grundsätzlich nur gegenüber befugten Amtsträgern verpflichtet, die Identität feststellen zu lassen. Das betrifft ausschließlich Angehörige der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Jede weitere Feststellung der Identität erfolgt lediglich auf freiwilliger Basis (Vertragsrecht, z.B. Melde-, Banken- und Versicherungsrecht). Ist die Feststellung erfolgt, besteht für ein Burkaverbot keinerlei Anlaß mehr.
(Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung.)
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