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Darf man verschleierte Frauen fotografieren und die Fotos veröffentlichen?
Auf diese Frage gibt es zwei Antworten, eine rechtliche und eine moralische.
Zum rechtlichen Aspekt muß ich an einen (Fach-) Anwalt o.ä. verweisen, da ich keine Rechtsberatung vornehmen kann und will.
Es sei aber darauf hingewiesen, daß es in der Regel so ist, daß man eine verschleierte Frau nicht einfach so fotografieren kann. Das gilt auch dann, wenn sie mit Niqab oder Burqa komplett verschleiert und darum scheinbar nicht zu erkennen ist, auch wenn das Gegenteil oft behauptet wird.
Eine Gesichtsverschleierung hebt das Recht einer Person am eigenen Bild nicht auf. Sobald etwa Bekannte der Person diese auf einem Lichtbild erkennen könnten, woran auch immer, ist das Recht am eigenen Bild geschützt.
In einem Rechtsstreit um das Recht am eigenen Bild muß die auf einem Foto abgebildete Person nicht nachweisen, daß sie tatsächlich erkannt wurde, sondern daß ein begründeter Anlaß besteht, daß sie erkannt werden könnte.
Ausnahmen hiervon finden sich unter den Stichworten "Einverständnis" und "Beiwerk".
Natürlich kann eine verschleierte Frau ihr Einverständnis zur Fotografie und Veröffentlichung geben (Stichwort: Modell-Vertrag).
Und wenn die verschleierte Frau nur zufällig als unvermeidliches Beiwerk auf einer Aufnahme eines anderen Motivs präsent ist, so stellt sich die Angelegenheit rechtlich auch anders dar.
Aber wie gesagt: Das Recht am eigenen Bild ist ein rechtliches Thema, Sie müssen hier ggf. Rechtsberatung einholen. Ohne diese kann man eigentlich nur raten: Verzichten Sie darauf, verschleierte Frauen zu fotografieren.
Es bleibt der moralische Aspekt. Es ist schlicht und ergreifend unmoralisch und darum verwerflich, ein Foto einer Person ohne deren Einverständnis zu erstellen bzw. zu veröffentlichen.
Fotokünstlerische Ethik setzt das Einverständnis fotografisch festgehaltener Personen an der Aufnahme, Bearbeitung und Veröffentlichung des jeweiligen Lichtbildes voraus.
Zuletzt noch ein Hinweis auf den religiösen Aspekt: Manche Menschen haben ein religiös bedingtes Interesse, daß kein Bildnis von ihnen angefertigt wird. Dieses Interesse ist geschützt durch das Recht auf Religionsfreiheit.
Wenn man annehmen kann, daß eine Person nicht möchte, daß ein Bildnis von ihr angefertigt wird - und im Hinblik auf gläubige Muslime ist das Wissen um diese Thematik unter Europäern durchaus verbreitet -, dann ist die Anfertigung eines Bildnisses ein schwerwiegender Verstoß gegen ihre Religionsfreiheit.
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