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Ist die Verschleierung einer Frau von der Religionsfreiheit gedeckt - auch die komplette Verschleierung?
Eines vorweg: Der Verfasser dieser Antwort ist kein Verfassungsrechtler. Ich kann also kein juristisch unangreifbares Gutachten zu dieser Frage abgeben. Mein Verständnis von Religionsfreiheit ist traditionell freikirchlich (baptistisch) und eher US-amerikanisch, wie man unschwer feststellen kann.
Meiner Überzeugung nach gilt für die Religionsfreiheit vor allem und in erster Linie, daß es sich dabei um ein Grundrecht handelt, das jeder Mensch genießen kann, ohne es sich verdienen zu müssen, ohne sich dafür als würdig erweisen zu müssen, ohne im Gegenzug einen Nutzen für die Gesellschaft nachweisen zu können. Religionsfreiheit setzt keinen Zweck voraus, dem sie untegeordnet wäre.
Allein die Würde des Menschen, die bei allen gleich ist und unverletzlich, ist Voraussetzung für die Religionsfreiheit. Allein das Gewissen des Menschen kann maßgeblich sein für seine Religionsausübung - und damit auch für die Freiheit zur Religionsausübung, deren Schutz der Staat garantiert.
Ganz sicher ist die Religionsfreiheit keine Medaille für staatsbürgerlich korrektes Verhalten, hervorragende Integration in die Gesellschaft, einen angepaßten, unauffälligen Lebensstil oder einen tadellosen Lebenswandel. Und sie ist auch keine Medaille für "wertvolles Verhalten" dem Staat oder der Gesellschaft gegenüber, keine Auszeichnung für den Nutzen zugunsten des Staates.
Tatsächlich verdient das Gewissen als Quelle der Religionsausübung mehr Schutz als eine Religionsausübung zum Nutzen der Gesellschaft oder des Staates, weil das Gewissen in der Würde des Menschen verankert ist und damit über jedem Nutzen steht, den der Staat oder die Gesellschaft aus einer Religion ziehen könnte.
Es steht außer Frage, daß die Religionsfreiheit gewissen Einschränkungen unterliegt - allerdings nur dann, wenn die Grundrechte Dritter in einer Weise betroffen wären, daß anders als durch eine Einschränkung der Religionsfreiheit kein friedliches Zusammenleben möglich ist. Das müßten allerdings erhebliche Eingriffe in die Grundrechte Dritter sein und nicht nur Unannehmlichkeiten, Mutmaßungen, Traditionen usw.
Ebenfalls außer Frage steht, daß auch das Fehlverhalten von einzelnen oder vielen nicht die Religionsfreiheit aller einschränken kann.
Außerdem bin ich überzeugt, daß die Art und Weise, wie eine Person ihre Religion ausübt, allein eine Entscheidung ihres Gewissens ist. Nicht religlöse Gemeinschaften, nicht religiöse Lehrer, nicht heilige Schriften, nicht religiöses Recht können bestimmen, wie eine Person ihre Religion ausübt, sondern daß muß diese Person mit ihrem Gewissen ausmachen.
Von daher spielt es keine Rolle, was der Koran oder der Zentralrat der Muslime oder ein Islamwissenschaftler oder die Mehrheit der Muslime oder irgend jemand sonst zur (Komplett-) Verschleierung sagen. Da spielt nur der persönliche Glaube der Person selbst eine Rolle, deren eigene Überzeugungen, deren Gewissen.
Von daher ist es meine Überzeugung, daß jede Frau das Recht haben muß, sich teilweise oder komplett zu verschleiern, wenn dies ihren Glaubensüberzeugungen entspricht.
Es ist auch meine Überzeugung, daß die Muslimas sich dieses Recht nicht erst verdienen müssen oder erst dann wie eine Auszeichnung erhalten, wenn sie sich vorbildlich verhalten, in besonderer Weise integrieren oder was sonst.
Ebenso ist es meine Überzeugung, daß Religionsfreiheit sich nicht nur auf den Bereich des "Stillen Kämmerlein" oder einen folkloristischen Bereich beschränkt, sondern auch die in Alltag und Öffentlichkeit ausgeübte Religion schützt.
Es ist darüber hinaus auch meine Überzeugung, daß religiöse Überzeugungen in eine Wechselbeziehung mit politischen Überzeugungen treten dürfen und beide auch gemeinsam in Form einer "politischen Religion" ausgeübt werden dürfen. Hier werden die Grenzen erst dort erreicht, wo dies auch sonst für politische Äußerungen und Betätigungen gilt. Nicht nur dürfen sich religiöse Menschen politisch äußern und betätigen, sie dürfen ihre politischen Ansichten auch religiös begründen.
Eine Muslima darf ihr Kopftuch oder ihren Schleier aus rein religiösen, rein politischen oder aber religiös-politischen Überzeugungen tragen - welchem Bereich die Überzeugungen zuzuordnen sind, spielt grundsätzlich keine Rolle. Es darf m.E. auch keine grundsätzliche Zuordnung der Kopfbedeckung zu einem dieser Bereiche durch Dritte erfolgen und ein damit begründetes Verbot etwa für Lehrerinnen oder Beamtinnen erlassen werden.
Auch sonst entzieht sich die Festlegung, wofür das Kopftuch oder der Schleier einer Muslima steht, der Beurteilung durch Dritte, wenn nicht ausdrückliche Verlautbarungen der betreffenden Frau den Beweis einer bestimmten Absicht erbringen. Bestimmte Absichten, vor allem negative Absichten, dürfen einer Kopftuch oder Schleier tragenden Frau nicht unterstellt werden, wenn diese nicht zweifelsfrei belegt werden können - "im Zweifel für die Angeklagte" muß auch hier der Grundsatz sein.
Wer, ob nun religiös oder nicht, ob barhäuptig, mit Kopftuch oder mit Schleier, gegen geltendes Recht verstößt, der muß bestraft werden - auf die Religionsfreiheit darf das aber nie und nimmer einen Einfluß haben, schon gar nicht, wenn Unschuldige betroffen wären - und immer gilt zuerst und zuletzt die Unschuldsvermutung.
Der Staat darf die Religion nicht politisieren, die Religionsfreiheit nicht an politisches Wohlverhalten seiner Bürger koppeln oder als politisches Druckmittel mißbrauchen. Religion eignet sich weder als Zuckerbrot noch als Peitsche, um die Bürger zur Staatstreue zu erziehen - der Staat würde damit zu einem "Religionswächter".
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