Startseite Blog Ist die Burka rechtswidrig oder nicht?

Social Bookmarks

Add to: Mr. Wong Add to: Webnews Add to: Icio Add to: Oneview Add to:  FAV!T Social Bookmarking Add to: Favoriten.de Add to: Seekxl Add to: Social Bookmark Portal Add to: BoniTrust Add to: Power-Oldie Add to: Bookmarks.cc Add to: Newskick Add to: Newsider Add to: Linksilo Add to: Readster Add to: Yigg Add to: Linkarena Add to: Digg Add to: Del.icoi.us Add to: Reddit Add to: Simpy Add to: StumbleUpon Add to: Slashdot Add to: Netscape Add to: Furl Add to: Yahoo Add to: Blogmarks Add to: Diigo Add to: Technorati Add to: Newsvine Add to: Blinkbits Add to: Ma.Gnolia Add to: Smarking Add to: Netvouz Add to: Folkd Add to: Spurl Add to: Google Add to: Blinklist Information
Social Bookmarking
203318
Ist die Burka rechtswidrig oder nicht? PDF Drucken E-Mail
Burkaverbot - Blog
Geschrieben von: Michael Molthagen   
Donnerstag, den 20. Mai 2010 um 10:49 Uhr

Gestern habe ich in einem Blog-Beitrag gefragt, ob es denn einen Burka-Grenzwert geben könne, bei dem unterhalb eines gewissen Schwellenwertes keine Burkaverbote erforderlich seien, oberhalb dessen aber zumindest darüber nachgedacht werden müsse.

Ich habe darauf hin erklärt, daß es nicht um "Schwellenwerte" gehen kann, sondern um die Frage, ob die Komplettverschleierung nun rechtswidrig sei oder nicht. Falls ja, so müsse ein Verbot auch dann her, wenn es nur wenige Frauen gibt, die sich komplett verschleiern. Und falls nicht, dann wäre ein Verbot auch dann ein Verstoß gegen Recht und Gesetz, wenn sich viele Frauen komplett verschleiern.

Die Frage ist also eindeutig: Ist die Komplettverschleierung rechtswidrig oder nicht?

In einem Interview mit DLR Kultur hat die Heidelberger Professorin für Öffentliches Recht Ute Mager erklärt, ein Burkaverbot sei rechtlich nicht begründbar, da es vor allem mit dem Recht auf Selbstbestimmung kollidiere. Wer hier regelnd eingreifen wolle, müsse die Eingriffe rechtfertigen. Staatliche Kleidervorschriften bräuchten "gute Gründe" und "legitime Ziele".

Ute Mager hat fünf Elemente angeführt, über die man nachdenken könne und die ich hier kommentieren möchte:

  1. Kommunikation in der Schule
  2. Sicherheit im Straßenverkehr
  3. Gehäufte Banküberfälle
  4. Erregung öffentlichen Ärgernisses
  5. Pflicht zur Kommunikation

Den letzten Punkt hat Ute Mager selbst zurückgewiesen: Es könne keine "Pflicht zur Kommunikation" geben, vielmehr dürfe man prinzipiell die Kommunuikation mit anderen verweigern.

Es sei aber darauf hingeweisen, daß meiner Beobachtung nach komplett verschleierte Frauen ohnehin nicht prinzipiell die Kommunikation verweigern, auch nicht die mit unverschleierten Personen. Die Verweigerung geht hier oftmals eher von nicht verschleierten Personen aus, die sich etwa weigern, mit einem "Tuch" zu sprechen und oftmals nicht bereit sind, über ihren Schatten zu springen.

Wo das Auftreten komplett verschleierter Frauen ein öffentliches Ärgernis erregt, ist es moralisch zweifelhaft, ob man die verschleierten Frauen durch ein Burkaverbot dafür bestrafen kann, daß andere sich über ihr Erscheinungsbild ärgern und dadurch möglicherweise den öffentlichen Frieden verletzen. Das ist das gleiche Problem wie beim bekannten "Blasphemieparagraphen", nach dem "Gotteslästerung" nicht an und für sich strafbar ist, sondern nur dort, wo sich Gläubige so sehr ärgern, daß der öffentliche Friede gefährdet ist. Damit wird im Prinzip die Erregbarkeit Dritter zum Maßstab dafür, was Bürgern erlaubt ist und was nicht. Das Verursacherprinzip wird damit auf den Kopf gestellt, das Opfer zum Täter erklärt.

Es ist regelrecht unerträglich, wenn komplett verschleierte Muslimas für das sicherheitsgefährdende Ärgernis Dritter bestraft werden sollen - vergleichbar wäre etwa, wenn man Juden verbietet, sich in der Öffentlichkeit zu erkennen zu geben, wenn sie dadurch ein Ärgernis provozieren und den öffentlichen Frieden gefährden, beispielsweise durch Neonazis oder militante Antizionisten. Gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte wäre das inakzeptabel, und das sollte auch für die Komplettverschleierung muslimischer Frauen gelten. Strafbar darf hier nicht eine "den öffentlichen Frieden bedrohende Erregung öffentlichen Ärgernisses" allein durch die Verschleierung sein. Wo der öffentliche Frieden gefährdet ist, da müssen die wahren Täter belangt werden, etwa wegen Volksverhetzung oder auch wegen Landesverrats.

Ähnliches gilt für gehäufte Banküberfälle als Grundlage einer Einschränkung der Selbstbestimmung. Man kann nicht komplett verschleierte Muslimas dafür bestrafen, wenn Räuber, Diebe, Betrüger, Terroristen oder wer sonst den Schleier mißbrauchen, um Verbrechen zu begehen. Wenigstens müßte man dann so konsequent sein, auch andere Utensilien, die für Verbrechen verwendet werden, aus der Öffentlichkeit zu verbannen - falsche Bärte, Sonnenbrillen, Perücken, Haarfärbemittel, Skimützen usw. usf., um nur einige Beispiele zu nennen, die zu verbieten niemand je in Betracht ziehen würde. Im Übrigen müßten Einschränkungen und Verbote dann auch für den Karneval gelten, da Räuber, Betrüger und Terroristen sicherlich kaum so nett sein werden, ihre Aktivitäten während der Faschingszeit einzustellen. Darum ist jede Ausnahme eines Burkaverbotes für Karnevalszeit unsinnig und zeigt deutlich, daß es eben nicht um die Sicherheit ght, sondern allein um die Verschleierung.

Es ist möglicherweise zulässig, wenn Banken beispielsweise am Eingang dazu legitimierte Personen verdachtsunabhängig eine Identifikation komplett verschleierter Frauen vornehmen lassen.

Zugunsten der Sicherheit im Straßenverkehr kann es als zulässig gelten, daß nur solche Kleidung getragen werden darf, die die Sicherheit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt. Ein Schleier ohne einen ausreichend großen Schlitz für die Augen kann mit Sicherheit die Sicherheit beeinträchtigen. Geeignete Schleier gibt es aber und werden meinen Beobachtungen zufolge von komplett verschleierten Frauen auch verwendet.

Eine Einschränkung ist also zulässig, wenn sie die Verwendung von Schleier fordert, durch die das Blickfeld nicht eingeschränkt ist, ein Verbot aber wäre m.E. völlig unzulässig. Auch die Erkennbarkeit beim "Blitzen" bei Geschwindigkeits- oder Ampelverstößen kann kein Argument gegen den Schleier sein; denn dann müßten wiederum falsche Bärte, Perücken usw. am Lenkrad verboten sein.

Was die Kommunikation in der Schule betrifft, so bin ich als zum Erkennen von Gesichtern und zur prosopalen Kommunikation völlig unfähiger Prosopagnostiker ("Gesichtsblinder") nicht bereit, diesem Argument zuzustimmen. Das beruht auf meinen Erfahrungen sowohl als Schüler wie auch als Lehrender. Die prosopale Kommunikation wird m.E. völlig überschätzt. Sie mag von Vorteil sein, aber sie ist nicht unverzichtbar.

Zwar sehe ich es trotzdem als sinnvoll an, wenn Lehrerinnen wie auch Schülerinnen während des Unterrichtes auf die Gesichtsverschleierung verzichten, die Notwendigkeit eines Verbotes vermag ich nicht zu erkennen, keinesfalls nicht für Schülerinnen.

Soweit es also das öffentliche Recht betrifft und soweit Ute Mager Gründe für mögliche Einschränkungen und Verbote genannt hat, sehe ich keinerlei Begründung und kein einziges legitimes Ziel für Burkaverbote. Einschränkungen sind in manchen Fällen begründbar bzw. haben legitime Ziele, Verbote aber nicht.

Das Recht auf Selbstbestimmung (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und auf freie und ungestörte Ausübung der Religion muß in jedem Fall beachtet werden.

Daß zweifellos Mädchen und Frauen gezwungen werden, sich zu verschleiern, muß zu geeigneten Maßnahmen gegen diejenigen Personen führen, die Zwang ausüben oder mit Drohungen agieren. Es kann aber kein allgemeines Verbot der Verschleierung rechtfertigen. Hierbei ist auch zu bedecken, daß es nicht nur Zwänge gibt, die zur Verschleierung führen, sondern ebenso auch Zwänge gegen die Verschleierung. Nicht selten verbieten Väter, Mütter oder Ehemänner ihren Töchtern und Frauen die Verschleierung. Dies darf ebenso wenig zugelassen werden wie ein Zwang zur Verschleierung; denn der Zwang zur Entschleierung ist ebenso gegen die Würde der Frau gerichtet wie der Zwang zur Verschleierung.

Letztlich sei daran erinnert, daß ein Burkaverbot Frauen die Freiheit nimmt, sich aus freien Stücken für oder eben auch gegen die Verschleierung zu entscheiden. Ein Burkaverbot ist keine Burkafreiheit, sondern Unfreiheit.

Halten wir also fest, daß die Komplettverschleierung nicht rechtswidrig ist. Damit wäre jedes Verbot der Verschleierung aber rechtswidrig, und Einschränkungen wären nur in gut begründeten Situationen und bei legitimen Zielen anwendbar.

In jedem Fall aber spielt es keine Rolle, ob sich nun 5, 500 oder 5.000 Frauen komplett verschleiern - die Verschleierung wird nicht ab einem gewissen "Schwellenwert" rechtswidrig.

Recht und Gesetz sind nie eine Frage von Zahlen - sonst müßte man überlegen, ob Mord etwa überhaupt rechtswidrig ist, weil nur relativ wenige Morde begangen werden. Noch mehr müßte das für den Kannibalismus gelten, der nun wirklich sehr selten vorkommt. Nein, wir stellen Mord und Kannibalismus unter Strafe, weil es eben rechtswidrig ist, auch wenn es nur relativ wenige Täter gibt.

Die Komplettverschleierung aber ist nicht rechtswidrig, darum sind Verbote auch dann unzulässig, wenn sich 5.000 oder sogar 50.000 Frauen komplett verschleiern. Auch Einschränkungen brauchen selbst dann gute Begründungen und legitime Ziele, die einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

Gestern habe ich in einem Blog-Beitrag gefragt, ob es denn einen Burka-Grenzwert geben könne, bei dem unterhalb eines gewissen Schwellenwertes keine Burkaverbote erforderlich seien, oberhalb dessen aber zumindest darüber nachgedacht werden müsse.

Ich habe darauf hin erklärt, daß es nicht um "Schwellenwerte" gehen kann, sondern um die Frage, ob die Komplettverschleierung nun rechtswidrig sei oder nicht. Falls ja, so müsse ein Verbot auch dann her, wenn es nur wenige Frauen gibt, die sich komplett verschleiern. Und falls nicht, dann wäre ein Verbot auch dann ein Verstoß gegen Recht und Gesetz, wenn sich viele Frauen komplett verschleiern.

Die Frage ist also eindeutig: Ist die Komplettverschleierung rechtswidrig oder nicht?

 


In einem Interview mit DLR Kultur hat die Heidelberger Professorin für Öffentliches Recht Ute Mager erklärt, ein Burkaverbot sei rechtlich nicht begründbar, da es vor allem mit dem Recht auf Selbstbestimmung kollidiere. Wer hier regelnd eingreifen wolle, müsse die Eingriffe rechtfertigen. Staatliche Kleidervorschriften bräuchten "gute Gründe" und "legitime Ziele".

Ute Mager hat fünf Elemente angeführt, über die man nachdenken könne:

  1. Kommunikation in der Schule
  2. Sicherheit im Straßenverkehr
  3. Gehäufte Banküberfälle
  4. Erregung öffentlichen Ärgernisses
  5. Pflicht zur Kommunikation

Den letzten Punkt hat Ute Mager zurückgewiesen: Es könne keine "Pflicht zur Kommunikation" geben, vielmehr dürfe man prinzipiell die Kommunuikation mit anderen verweigern.

Es sei aber darauf hingeweisen, daß meiner Beobachtung nach komplett verschleierte Frauen ohnehin nicht prinzipiell die Kommunikation verweigern, auch nicht die mit unverschleierten Personen. Die Verweigerung geht hier oftmals eher von nicht verschleierten Personen aus, die sich etwa weigern, mit einem "Tuch" zu sprechen und oftmals nicht bereit sind, über ihren Schatten zu springen.

Wo das Auftreten komplett verschleierter Frauen ein öffentliches Ärgernis erregt, ist es moralisch zweifelhaft, ob man die verschleierten Frauen durch ein Burkaverbot dafür bestrafen kann, daß andere sich über ihr Erscheinungsbild ärgern und dadurch möglicherweise den öffentlichen Frieden verletzen. Das ist das gleiche Problem wie beim bekannten "Blasphemieparagraphen", nach dem "Gotteslästerung" nicht an und für sich strafbar ist, sondern nur dort, wo sich Gläubige so sehr ärgern, daß der öffentliche Friede gefährdet ist. Damit wird im Prinzip die Erregbarkeit Dritter zum Maßstab dafür, was Bürgern erlaubt ist und was nicht. Das Verursacherprinzip wird damit auf den Kopf gestellt, das Opfer zum Täter erklärt.

Es ist regelrecht unerträglich, wenn komplett verschleierte Muslimas für das sicherheitsgefährdende Ärgernis Dritter bestraft werden sollen - vergleichbar wäre etwa, wenn man Juden verbietet, sich in der Öffentlichkeit zu erkennen zu geben, wenn sie dadurch ein Ärgernis provozieren und den öffentlichen Frieden gefährden, beispielsweise durch Neonazis oder militante Antizionisten. Gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte wäre das inakzeptabel, und das sollte auch für die Komplettverschleierung muslimischer Frauen gelten. Strafbar darf hier nicht eine "den öffentlichen Frieden bedrohende Erregung öffentlichen Ärgernisses" allein durch die Verschleierung sein. Wo der öffentliche Frieden gefährdet ist, da müssen die wahren Täter belangt werden, etwa wegen Volksverhetzung oder auch wegen Landesverrats.

Ähnliches gilt für gehäufte Banküberfälle als Grundlage einer Einschränkung der Selbstbestimmung. Man kann nicht komplett verschleierte Muslimas dafür bestrafen, wenn Räuber, Diebe, Betrüger, Terroristen oder wer sonst den Schleier mißbrauchen, um Verbrechen zu begehen. Wenigstens müßte man dann so konsequent sein, auch andere Utensilien, die für Verbrechen verwendet werden, aus der Öffentlichkeit zu verbannen - falsche Bärte, Sonnenbrillen, Perücken, Haarfärbemittel, Skimützen usw. usf., um nur einige Beispiele zu nennen, die zu verbieten niemand je in Betracht ziehen würde. Im Übrigen müßten Einschränkungen und Verbote dann auch für den Karneval gelten, da Räuber, Betrüger und Terroristen sicherlich kaum so nett sein werden, ihre Aktivitäten während der Faschingszeit einzustellen. Darum ist jede Ausnahme eines Burkaverbotes für Karnevalszeit unsinnig und zeigt deutlich, daß es eben nicht um die Sicherheit ght, sondern allein um die Verschleierung.

Es ist möglicherweise zulässig, wenn Banken beispielsweise am Eingang dazu legitimierte Personen verdachtsunabhängig eine Identifikation komplett verschleierter Frauen vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 20. Mai 2010 um 11:37 Uhr
 

Kommentar schreiben

Bitte beachten Sie die Verhaltensregeln, die allgemeinen Nutzungsbedingungen, die Erklärung zum Datenschutz und den Haftungsausschluß im Impressum.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß Ihr Kommentar erst vom Webmaster freigeschaltet werden muß, um unerwünschte Werbung zu verhindern. Die Freischaltung erfolgt so schnell wie möglich.

AdministrationXML Sitemap