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Zweierlei Umgang mit dem Vermummungsverbot PDF Drucken E-Mail
Burkaverbot - Blog
Geschrieben von: Michael Molthagen   
Mittwoch, den 17. August 2011 um 10:57 Uhr

Am 13. August fanden in mehreren deutschen Städten - Berlin, Frankfurt, Stuttgart usw. - so genannte Slutwalks statt, Demonstrationen gegen Schuldzuweisungen an Frauen im Falle sexueller Gewalt. Sie werden darum auch als "Märsche gegen Vergewaltigung" bezeichnet. Für gewöhnlich sind immer auch einige muslimische Frauen unter den Teilnehmerinnen dieser Slutwalks, deren Vorläufer ohnehin in der türkischen Stadt Konya stattfand .

Bei den Slutwalks tragen die Frauen, auch wenn viele Medien ein falsches Bild zeichnen, nicht nur Miniröcke, Nylons, High Heels und zeigen ansonsten viel Haut - die meisten Frauen sind normal gekleidet.

Das sei nur nebenbei bemerkt, wichtiger ist, daß manche der Teilnehmerinnen so aufgemacht waren, daß eine Feststellung der Identität unmöglich war, sie also vereinfacht ausgedrückt "vermummt" waren.

Das waren zum einen Frauen, die sich mit Perücke, Sonnenbrille usw. maskiert haben, um unerkannt zu bleiben, zum anderen einige Frauen, die sich aus verschiedenen Gründen verschleiert haben, aus Gründen, die hier nicht Thema sein sollen.

Nach weit verbreiteter Auffassung - jedenfalls, soweit es um verschleierte Muslimas geht - wäre eine solche Unkenntlichmachung ein Verstoß gegen das im Versammlungsgesetz verankerte Vermummungsverbot.

Soweit mir bekannt, hat niemand dies zum Anlaß genommen, die betreffenden Frauen von den Demonstrationen auszuschließen. Es gab meines Wissens auch keine entsprechenden Auflagen an die Veranstalter von Seiten der verschiedenen Städte oder der Polizei.

Ganz anders war in den letzten Monaten der Umgang mit öffentlichen Versammlungen von Muslimen, die zu den Salafiyya gehören. Mit einer bemerkenswerten Ausnahme (Hamburg) wurden verschleierten Frauen der Zugang zur Versammlung verboten.

Dabei handelte es sich hier immerhin um religiöse Versammlungen, mußte also das Grundrecht auf Religionsfreiheit beachtet werden. Zudem nimmt das Versammlungsgesetz Gottesdienste unter freiem Himmel ausdrücklich vom Vermummungsverbot aus.

Laut Wikipedia ist ein  Gottesdienst "eine religiös motivierte Zusammenkunft von Menschen mit dem Zweck, mit Gott in Verbindung zu treten, mit ihm Gemeinschaft zu haben oder Opfer zu bringen bzw. eine auferlegte religiöse Pflicht zu erfüllen" und kann auch "in freier Natur" oder eben unter freiem Hinmmel stattfinden. Ich bin überzeugt, daß die betreffenden Veranstaltungen der Salafi rechtlich als Gottesdienste behandelt werden müssen. 

Offenbar praktiziert man hierzulande zweierlei Umgang mit dem Vermummungsverbot. Dabei geht es mir nicht darum, daß bei den Slutwalks bzw. Märschen gegen Vergewaltigung das Vermummungsverbot durchgesetzt wird - das würde nicht dem Geist des Vermummungsverbotes im Versammlungsgesetz entsprechen.

Das Vermummungsverbot ist nämlich kein ununstößliches Verbot jeder Maskierung bei öffentlichen Versammlungen, sondern soll dort zur Anwendung kommen, wo erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohen, um die Strafverfolgung zu erleichtern.

Bei einem Slutwalk sind erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sicherlich ebenso wenig zu erwarten wie bei Versammlungen der Salafi - darum ist ein Vermummungsverbot nicht angebracht.

Hinzu kommt, daß die vom Vermummungsverbot betroffene Aufmachung "geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet" sein muß, "die Feststellung der Identität zu verhindern".

Geeignet ist das eine, den Umständen nach darauf gerichtet das andere. Nur wo beides gegeben ist, greift das Vermummungsverbot.

Eine Aufmachung, die unter das Vermummungsverbot fällt, muß also nicht nur geeignet sein, die Feststellung der Identität zu verhindern - was bei Perücke und Sonnenbrille sicherlich ebenso der Fall ist wie bei einem Niqab -, sondern auch auf diesen Zweck gerichtet sein, es muß ein entsprechender Vorsatz erkennbar sein, es muß einen begründeten Anlaß zur Sorge geben, daß die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, eine Straftat begehen und sich der zu erwartenden Strafverfolgung entziehen möchte.

Beides ist weder bei Slutwalks noch bei den Versammlungen der Salafi zu erwarten - immerhin sind es ausschließlich die Frauen, von denen sich einige verschleiern, nicht aber die Männer, und die Frauen tun es nicht nur anläßlich der öffentlichen Versammlung, sondern auch im Alltag.

Übrigens tragen  es noch in einem anderen Zusammenhang regelmäßig vor, daß sich Personen bei öffentlichen Versammlungen verschleiern - bei islamfeindlichen bzw. Anti- Burka-Demonstrationen so genannter Islamkritiker. Hier tragen Männer oder Frauen einen Schleier, um auf die angebliche Gefahr einer Islamisierung und die angebliche Unterdrückung der Frauen im islam hinzuweisen. Auch hier wird das Vermummungsverbot - von den betreffenden Islamophoben im Hinblick auf muslimische Frauen für den gesamten öffentlichen Raum befürwortet - in der Regel nicht durchgesetzt. Auch hier haben wir zweierlei Umgang mit dem Vermummungsverbot.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. August 2011 um 13:13 Uhr
 

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