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Wie ich aus vermutlich gut informierten Kreisen erfahren habe, waren bei einer am 9. Juli 2011 in Hamburg von Salafi durchgeführten öffentlichen Verammlung komplett verschleierte Frauen zugegen, ohne daß es ihnen von der Polizei im Hinblick auf ein das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes untersagt worden wäre.
Die Hamburger Polizei, so erfuhr ich, habe dies mit der Religionsfreiheit begründet, ein Verbot wäre rechtswidrig.
Anderswo - beispielsweise in Hessen oder Nordrhein-Westfalen - verfahren die Polizei bzw. die Behörden anders, da wird verschleierten Frauen wegen des Vermummungsverbotes die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung verboten.
Da aber selbst das Versammlungsgesetz zum einen religfiöse Versammlungen ("Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten") von diesem Verbot ausnimmt und zum anderen fordert, eine verbotene "Aufmachung" müsse nicht nur geeignet, sondern auch "den Umständen nach darauf gerichtet" sein, "die Feststellung der Identität zu verhindern", kann ein allgemeines Burkaverbot auch bei öffentlichen Versammlungen nur rechtswidrig sein.
Die Hamburger Polizei hat also die einzig richtige und rechtskonforme Entscheidung getroffen.
Man darf an dieser Stelle auch nicht vergessen, daß das 1985 beschlossene Vermummungsverbot im Versammlungsgesetz (§ 17a VersG) einen historischen Kontext hat - und der wiederum hat nichts mit Muslimen zu tun oder dem Schleier muslimischer Frauen.
Der Hintergrund des Verbotes besteht darin, die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern, die während einer Demonstration begangen wurden. Dazu dürfen Personen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, durch Lichtbildnisse erfaßt werden - und das Vermummungsverbot soll die Gesichtserkennung zur leichteren Feststellung der Identität ermöglichen.
Konsequenterweise bedeutet dies, daß auch für die Anwendung des Vermummungsverbotes erhebliche Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegen müssen, die eine Gesichtserkennung zwecks leichterer Feststellung der Identität erforderlich machen. Da nur dann das Anfertigen von Lichtbildnissen erlaubt ist, kann auch nur dann ein Vermummungsverbot überhaupt gerechtfertigt sein. Und auch dieses muß dann wieder gegen das Recht auf freie und ungestörte Ausübung der Religion abgewogen werden.
Das Vermummungsverbot zielt auf Personen, die sich bewußt vermummen, um ohne Angst vor Strafverfolgung Straftaten zu begehen. Es zielt nicht auf Personen, die ihr Gesicht aus anderen Gründen bedecken. Aus diesem Grund läßt die deutsche Rechtsprechung etwa auch zu, daß sich Personen während einer Versammlung vermummen dürfen, um der Verfolgung durch einen gewaltbereiten politischen Gegner zu entgehen.
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Kommentare
Dies ist nur eine weitere Diskriminierung seitens der Staates gegenüber muslimischen Frauen, ihnen das Versammlungsrec ht abzusprechen.
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