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Im Zusammenhang mit der Verhandlung gegen eine muslimische Frau wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft wurde dieser untersagt, während der Verhandlung ihr Gesicht mit einem Schleier zu bedecken (Hintergründe und Details zu einem merkwürdigen und undurchsichtigen Verfahren siehe hier).
Ich empfinde dieses Verbot als problematisch.
Das Verbot wurde zum einen mit der Erfordernis begründet, die Angeklagte identifizieren zu müssen, zum anderen damit, daß der Richter in der Lage sein müsse, ihre Glaubwürdigkeit anhand ihrer Mimik zu überprüfen.
Grundsätzlich stellt die Verschleierung vor Gericht schon einen Grenzfall dar, wo in Einzelfällen ein Verbot der Verschleierung geboten sein kann - etwa bei Richtern, Schöffen, Anwälten, Nebenklägern, Zeugen. Um diese grundsätzliche Frage soll es hier nicht gehen, ich möchte mich (wohlgemerkt als Laie in Sachen Jura) nur zu den beiden Argumente äußern, die im Hinblick auf die Angeklagte genannt wurden.
Beginnen wir mit der Identifikation.
Grundsätzlich gilt: In Deutschland sind die Bürger nur verpflichtet, die eigene Identität von befugten Amtsträgern (Angehörige der Polizei und der Staatsanwaltschaft) feststellen zu lassen. Typischerweise geschieht dies bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen und anhand von Ausweispapieren (Strafverfahrens-, Ordnungswidrigkeitsverfahrens- und Polizeirecht).
Daß die Feststellung der Identität einer Verfahrensbeteiligten - auch einer Angeklagten - vor Gericht erfolgen muß, versteht sich von selbst. Daß dazu aber ein dauerhaftes Ablegen des Schleiers während der gesamten Verhandlung erforderlich ist, kann wohl kaum begründet werden.
Also: Identifikation zu Beginn der Verhandlung und ggf. nach einem Verlassen des Sitzungssaales selbstverständlich ja, aber ansonsten kann man wohl davon ausgehen, daß die Person unter dem Schleier während der Verhandlung stets die selbe ist und bleibt.
Der zweite Punkt ist die Überprüfung der Glaubwürdigkeit anhand der Mimik. Wer darauf grundsätzlich besteht, muß Blinde vom Richteramt ausschließen - und ja, in Deutschland gibt es tatsächlich blinde Richter (die allerdings nicht in allen Verfahren zugelassen sind).
Darüber hinaus läßt sich dieses Argument im Hinblick auf eine Zeugin nachvollziehen - doch bei einer Angeklagten wird es schwieriger; denn diese hat ja das Recht zu schweigen (außer zu ihren persönlichen Daten). Damit läßt sich ein Verbot der Verschleierung bei einer Angeklagten zumindest dann, wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wohl nicht begründen.
Etwas schwieriger ist die Angelegenheit, wenn die Angeklagte nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Zwar darf eine Angeklagte lügen, aber den Verfahrensbeteiligten muß es möglich sein, über ihre Glaubwürdigkeit zu urteilen. Ich bezweifle, daß dazu das Ablegen eines Schleiers zwingend erforderlich ist (siehe wieder die blinden Richter). Ein Ablegen des Schleiers liegt hier schon im eigenen Interesse der Beschuldigten - kann aber meines Erachtens nicht verlangt werden.
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Kommentare
Zum anderen ist es eine Sache, in einem Gericht zu sagen, "Schleier unerwünscht". Dann müssen halt diejenigen, die freiwillig rein wollen (etwa als Zuschauer), draußen bleiben (heiße ich nicht gut, aber sei's drum).
Wenn man aber vorgeladen wird und also erscheinen muß - sei es als Zeuge, Schöffe oder Angeklgter oder Gutachter oder was sonst -, dann ist das etwas anderes, dann muß das auch anders gehandhabt werden.
Üblicherweise ist in einer Gerichtsverhand lung die Öffentlichkeit herzustellen.
Mithin würde dadurch ausgedrückt, daß Niqabis nicht zur Öffentlichkeit (Staatsbürger) gehören.
M.E. müssen etwaige Burkaverbote (die ich freilich grundsätzlich ablehne), diese beiden Ebenen im Hinblick auf die Durchführung berücksichtigen .
Wer eine Person zwingt, an einem Ort zu erscheinen, muß meiner Meinung nach dann bei etwaigen Verboten im Hinblick auf Kleidung, Verhalten usw. andere Maßstäbe anlegen als wenn das Erscheinen nicht auf einer Pfölicht beruht.
Oder anders ausgedrückt: Ein Verbot der Verschleierung an einem Ort ist eine Sache - eine verschleierte Person dann an diesen Ort zu bestellen eine andere.
Mir ging es hierbei nur um die prinzipielle Erwägung.
Es kann und darf nicht sein, daß ein Richter Kraft seiner Wassersuppe das Grundgesetz aushebelt und verschleierten Frauen den Zugang zu ''seinem'' Gerichtssaal verbietet.
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